Österreichischer Scheckkartenführerschein Klasse B
Umschreibung eines ausländischen Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft nach Kraftfahrgesetz (KFG). Vorlage aller Fachärztegutachten positiv.
Alles zu Umschreibefristen bei der Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion, notwendigen ärztlichen Untersuchungen und beglaubigten Übersetzungen.
In Österreich unterliegt das Führerscheinwesen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Vollzogen wird das Führerscheingesetz durch die Landespolizeidirektionen in den Statutarstädten (z.B. Verkehrsamt Wien) bzw. durch die Bezirkshauptmannschaften (BH) in den ländlichen Regionen. Österreich bietet den digitalen Führerschein über die App "eAusweise" im Verbund mit der ID Austria an.
Führerscheingesetz (FSG) BGBI. I Nr. 120/1997 & Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)
Leitfaden für das Umschreiben von Führerscheinen in Österreich. 6-Monats-Frist nach FSG, amtsärztliche Untersuchung und beglaubigte Übersetzungen.
Prüfung der Gleichwertigkeit nach Führerscheingesetz (FSG) und Behördenvorbereitung.
Organisation der gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Untersuchung in Österreich.
Gerichtlich zertifizierte Übersetzungen nach österreichischen Justizstandards.
Prüfung der legalen Fahrfristen ab Hauptwohnsitzbegründung in Österreich.
Verbindliche administrative Antworten auf die häufigsten Rechts- und Suchfragen rund um Führerscheine und Dokumente in Österreich.
Österreich : 6 Monate ab Begründung des Hauptwohnsitzes.
Solange Ihre gesetzliche Gültigkeitsfrist nicht abgelaufen ist, dürfen Sie mit Ihrem ausländischen Original oder einer offiziellen behördlichen Empfangsbestätigung fahren.
Besteht ein bilaterales Abkommen mit dem Ausstellungsstaat, entfallen Prüfungen ganz oder teilweise. Andernfalls müssen die Prüfungen vor der nationalen Prüforganisation absolviert werden.
Der österreichische Scheckkartenführerschein der Klasse B ist administrativ 15 Jahre gültig und wird ohne erneute Fahrprüfung verlängert, sofern keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen. Österreich wendet das Führerschein-Vormerksystem an, bei dem schwerwiegende Verstöße mit Vormerkungen und behördlichen Maßnahmen (z.B. Perfektionsfahrt, Nachschulung) geahndet werden.
EU-Kartenführerscheine werden ohne obligatorische Umschreibung anerkannt, solange sie administrativ gültig sind.
Periodische ärztliche Eignungschecks oder Sehtests bei Verlängerung oder höheren Führerscheinklassen (C/D).
Nationale Verkehrsregister erfassen Verstöße; Überschreiten der Grenzwerte führt zum Entzug der Fahrerlaubnis.
| Category | Description | Min. Age | Validity | Vehicle Specs |
|---|---|---|---|---|
| AM | Mopeds & Light Quadricycles | 14–16 | 15 years (administrative card renewal) | Max 45 km/h, up to 50cc |
| A1 | Light Motorcycles | 16 | 15 years (administrative card renewal) | Up to 125cc, max 11kW |
| A2 | Medium Motorcycles | 18 | 15 years (administrative card renewal) | Up to 35kW, power/weight ≤ 0.2kW/kg |
| A | Motorcycles (Unrestricted) | 20 (24 direct access) | 15 years (administrative card renewal) | Any power output |
| B | Cars & Light Vehicles up to 3.5t | 17–18 | 15 years (administrative card renewal) | Max 8 passenger seats, trailer up to 750kg |
| BE | Car with Heavy Trailer | 18 | 15 years (administrative card renewal) | Category B vehicle + trailer over 750kg |
| C1 | Medium Goods Vehicles | 18 | 5 years | 3.5t–7.5t, trailer up to 750kg |
| C | Large Goods Vehicles | 21 | 5 years | Over 3.5t, trailer up to 750kg |
| D1 | Minibuses | 21 | 5 years | 9–16 passenger seats |
| D | Buses & Coaches | 24 | 5 years | Over 16 passenger seats |
Wer seinen Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz nach Österreich verlegt, muss Fristen peinlich genau einhalten. Nach Ablauf drohen Strafen wegen Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis.
Gilt ab dem offiziellen Tag der Wohnsitzanmeldung.
Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind in Österreich uneingeschränkt gültig und müssen bei Wohnsitzverlegung nicht umgeschrieben werden. Nicht-EU-/Drittstaats-Führerscheine berechtigen ab Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich für maximal 6 Monate zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Staaten der Gleichheitsliste (z.B. Schweiz, Monaco, San Marino, Israel, Japan) können ohne Prüfung umgeschrieben werden. Für alle übrigen Staaten ist eine praktische Fahrprüfung vor einer Prüfungskommission gesetzlich vorgeschrieben.
Studierende profitieren oft von Sonderregelungen, solange der Hauptwohnsitz im Herkunftsland verbleibt und ein gültiges Visum vorliegt.
Fachkräfte mit festem Arbeitsvertrag sollten die Umschreibung unverzüglich nach Erhalt der Meldebestätigung anstoßen.
Zur Umschreibung bei der Behörde ist ein amtsärztliches Gutachten (§ 8 FSG) erforderlich, das nicht älter als 18 Monate sein darf. Fremdsprachige Führerscheine müssen mit einer gerichtlich beeidigten Übersetzung oder einer Übersetzung des ÖAMTC/ARBÖ vorgelegt werden, bei Drittstaaten ggf. mit Apostille oder diplomatischer Beglaubigung.
Gültiger Führerschein im Original samt beglaubigter Übersetzung.
Nachweis des Hauptwohnsitzes in Österreich seit mindestens 6 Monaten.
Ärztliches Zeugnis über die geistige und körperliche Eignung.
Biometrisches Passbild (35 x 45 mm, Hochformat).
Gültiges Reisedokument zur Identitätsprüfung.
Wir prüfen Ihre Unterlagen vorab auf Vollständigkeit und Konformität nach den Vorgaben der örtlichen Behörden.
Authentische, behördlich bestätigte Meilensteine und Dokumentenauslieferungen aus unserer täglichen europäischen Verwaltungspraxis. Vollständig anonymisiert gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Umschreibung eines ausländischen Führerscheins bei der Bezirkshauptmannschaft nach Kraftfahrgesetz (KFG). Vorlage aller Fachärztegutachten positiv.
Jeder Fall wird nach den behördlichen Kriterien der jeweiligen Verkehrsbehörde (KBA, ANTS, DGT, DVLA, Motorizzazione, Strassenverkehrsamt) vor Einreichung forensisch auf Vollständigkeit und Rechtskonformität geprüft.
15 rechtlich geprüfte Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Fahrberechtigung, Fristen und Behördenwegen in Österreich.
Gemäß § 23 Führerscheingesetz (FSG) dürfen Besitzer von Führerscheinen aus Nicht-EWR-Staaten ab Begründung des Hauptwohnsitzes in Österreich maximal 6 Monate lang ein Kraftfahrzeug lenken.
Zuständig ist in den Landeshauptstädten die Landespolizeidirektion (LPD), in allen anderen Bezirken die jeweilige Bezirkshauptmannschaft (BH).
Ja. Für die Umschreibung eines Nicht-EWR-Führerscheins ist die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG zwingend vorgeschrieben. Die Untersuchung wird von einem von der Behörde bestellten Amtsarzt durchgeführt.
Für Staaten, die nicht in der FSG-Umschreibungsverordnung als EWR-gleichgestellt anerkannt sind, ist das Absolvieren einer praktischen Fahrprobe bei der Behörde Pflicht.
Gültiger Reisepass, Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), ausländischer Führerschein im Original, beglaubigte Übersetzung, biometrisches Passfoto und amtsärztliches Gutachten.
Die behördlichen Gebühren betragen 60,50 €. Hinzu kommen die Kosten für das amtsärztliche Gutachten (ca. 35 € für Klasse B) sowie eventuelle Prüfungsgebühren.
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