Offizielles deutsches Portal für europäische Dokumente, Führerscheinumschreibung (Anlage 11 FeV), MPU-Beratung, beeidigte Übersetzungen, Echtheitsprüfung und internationale Mobilität.
Nach § 29 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen Sie mit einem gültigen ausländischen Führerschein (Drittstaat) nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland noch genau 6 Monate fahren.
Nach Ablauf von 6 Monaten verliert der ausländische Führerschein seine Gültigkeit im Inland. Das Führen eines Kraftfahrzeugs danach gilt als Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) und stellt eine Straftat dar. Auf Antrag kann die Frist in Ausnahmefällen um weitere 6 Monate verlängert werden, wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht länger als 12 Monate in Deutschland wohnen werden.
Anlage 11 der FeV listet Staaten auf, mit denen Deutschland Abkommen zur vereinfachten Umschreibung geschlossen hat (z.B. Schweiz, Großbritannien, Japan, Südkorea, Kanada, viele US-Bundesstaaten). Bei diesen Ländern entfällt die theoretische und/oder praktische Fahrprüfung ganz oder teilweise.
Benötigt werden: Gültiger Personalausweis/Pass, Meldebescheinigung, aktuelles biometrisches Passfoto, Original des ausländischen Führerscheins, beeidigte Übersetzung (z.B. ADAC / ISO R9), Bescheinigung über Sehtest und Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
Das Fahren mit einem gefälschten Führerschein erfüllt den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) sowie das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG. Zudem entfällt der Versicherungsschutz vollständig. Die Polizei erkennt Fälschungen durch sekundenschnellen Abgleich mit dem KBA/ZFER-Register.
Wenn Ihr Ausstellungsstaat nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt ist (z.B. Indien, Türkei, Brasilien), müssen Sie vor der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Prüfung bei TÜV oder DEKRA bestehen. Eine komplette Fahrschulausbildung (Pflichtfahrstunden) ist dabei meist nicht zwingend vorgeschrieben.
Eine MPU wird von der Behörde angeordnet, wenn Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (z.B. wegen früherer Verkehrsverstöße im KBA-Register, Alkohol- oder Drogenauffälligkeiten).
Die reine Verwaltungsgebühr bei der Behörde beträgt ca. 40 € bis 50 €. Hinzu kommen Kosten für die Übersetzung (ca. 45-80 €), Sehtest (ca. 7 €), Erste-Hilfe-Kurs (ca. 40-50 €) sowie allfällige Fahrschul- und Prüfungsgebühren des TÜV/DEKRA.
Ja. Nach § 31 Abs. 4 FeV ist der ausländische Führerschein bei der Aushändigung des deutschen Führerscheins bei der Behörde abzugeben. Er wird von der Behörde verwahrt oder an die Ausstellungsbehörde zurückgesandt.
Termine müssen online über das Terminportal des jeweiligen Bürgeramts oder Landratsamts gebucht werden. Bei Engpässen empfiehlt sich die Buchung früh morgens oder die Nutzung behördlicher Eilverfahren.
EU/EWR-Führerscheine sind in Deutschland grundsätzlich unbefristet gültig und müssen vor Ablauf der regulären Gültigkeit nicht umgeschrieben werden, sofern der Wohnsitz nach Deutschland verlegt wird.
Ja, aber nur innerhalb der ersten 6 Monate ab Ihrer Wohnsitzanmeldung. Sobald die 6 Monate verstrichen sind, dürfen Sie bis zur Aushändigung des deutschen Kartenführerscheins kein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen.
Bewerber aus Drittstaaten ohne Anlage 11 Abkommen müssen zwar die TÜV/DEKRA Prüfungen bestehen, sind jedoch von den gesetzlichen Sonderfahrten (Überland, Autobahn, Nachtfahrt) befreit. Die Fahrschule muss nur die Prüfungsreife bestätigen.
Die Bearbeitungszeit bei den Fahrerlaubnisbehörden liegt im Bundesdurchschnitt zwischen 4 und 8 Wochen. Wenn Prüfungen abgelegt werden müssen, hängt die Gesamtdauer vom Prüfungstermin beim TÜV/DEKRA ab.
Ja, für die Klassen C und D sind zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten (Ergometrie, Reaktionen) sowie ein fachärztliches Zeugnis über das Sehvermögen erforderlich.
Um die genaue Übereinstimmung der Fahrzeugklassen und Nebenbestimmungen zu gewährleisten, verlangen Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland Übersetzungen durch gerichtlich beeidigte Dolmetscher oder anerkannte Automobilclubs (ADAC) unter Einhaltung der ISO-Transliterationsnorm R9.
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