Umfassende Prüfung der Fahrberechtigung nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtssichere Einhaltung der 6-Monats-Frist nach § 29 FeV und professionelle Verfahrensbegleitung bei der Fahrerlaubnisbehörde nach § 31 FeV.
Wer aus einem Nicht-EU- bzw. Nicht-EWR-Staat (Drittstaat) nach Deutschland zieht und hier einen ordentlichen Wohnsitz begründet, steht vor einer strengen gesetzlichen Regelung: Gemäß § 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) berechtigt der ausländische Führerschein ab dem Tag der behördlichen Wohnsitzanmeldung exakt sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet.
Nach Ablauf dieser 6-Monats-Frist erlischt die Fahrberechtigung automatisch und unwiderruflich kraft Gesetzes. Wer danach weiterhin ein Kraftfahrzeug steuert, begeht keine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern eine Verkehrsstraftat nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis), die mit hohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie der Beschlagnahmung des Fahrzeugs geahndet werden kann.
Die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV erfordert eine präzise behördliche Prüfung. Je nachdem, ob das Ausstellungsland in der Anlage 11 FeV gelistet ist oder nicht, kann die Umschreibung entweder prüfungsfrei bzw. mit Teilerleichterungen erfolgen oder sie setzt das Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung bei einer amtlich anerkannten Prüforganisation (TÜV oder DEKRA) voraus. Eine Fahrschulausbildung im vollen Umfang (Pflichtstunden/Sonderfahrten) entfällt jedoch bei einer Umschreibung nach § 31 FeV in der Regel vollständig, was erhebliche Kosten und Zeit spart.
Ermittlung des genauen Stichtags der Wohnsitznahme anhand der amtlichen Meldebestätigung (§ 7 FeV 185-Tage-Regel) und Prüfung, ob eine Fristverlängerung auf bis zu 12 Monate beantragt werden kann.
Bestimmung der deutschen Führerscheinklassen (z.B. B, A, C1) und Anfertigung einer gerichtsfesten Übersetzung nach ISO-Transliterationsnorm R9 durch einen öffentlich bestellten Übersetzer.
Zusammenstellung des vollständigen Antragsdossiers und persönliche Antragstellung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnorts.
Falls Ihr Herkunftsstaat nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt ist: Direkte Anmeldung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ohne Absolvierung der gesetzlichen Sonderfahrten.
Nach bestandener Prüfung bzw. Aktenfreigabe wird der neue deutsche EU-Kartenführerschein durch die Bundesdruckerei ausgehändigt. Der Drittstaaten-Führerschein wird behördlich hinterlegt.
Muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein; vorläufige Führerscheine oder Lernführerscheine werden nicht anerkannt.
Gerichtlich beeidigte deutsche Übersetzung mit genauer Angabe der erfassten Fahrzeugklassen.
Zusammen mit aktuellem Aufenthaltstitel (Visum, eAT, Fiktionsbescheinigung oder Blaue Karte EU).
Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland (nicht älter als 3 Monate).
Aktuelles Lichtbild nach ICAO-Standard im Format 35 x 45 mm.
Bescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle oder eines Augenarztes (nicht älter als 2 Jahre).
Bescheinigung über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (mindestens 9 Unterrichtseinheiten).
Am Tag nach Ablauf der 6 Monate führt jedes Fahren zu einem Strafverfahren. Versicherungen verweigern im Schadensfall die Deckung.
Übersetzungen von Übersetzern ohne deutsche gerichtliche Beeidigung oder Beglaubigung nach ISO R9 werden von den meisten Behörden abgewiesen.
Wurde der ausländische Führerschein während eines Aufenthalts erworben, als Sie bereits in Deutschland gemeldet waren, ist die Umschreibung gesetzlich ausgeschlossen.
Ja. Wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 12 Monate in Deutschland haben werden (z.B. befristeter Arbeitsvertrag oder Auslandsentsendung), kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag um bis zu 6 weitere Monate verlängern.
Sie müssen sich bei einer Fahrschule vorstellen, da die Prüfungsanmeldung bei TÜV/DEKRA in Deutschland über eine Fahrschule erfolgt. Allerdings entfallen die gesetzlichen Mindest-Pflichtstunden (Theorieunterricht sowie Nacht-, Überland- und Autobahnfahrten), was die Kosten drastisch senkt.
Grundsätzlich nein. Nach dem Grundsatz der Einzigkeit des Führerscheins (Art. 7 Abs. 5 Richtlinie 2006/126/EG) darf ein Fahrer nicht mehrere nationale Führerscheine gleichzeitig besitzen. Der ausländische Führerschein wird bei der Behörde verwahrt oder an den Ausstellerstaat zurückgesandt.
Ja, allerdings gelten für die Lkw-Klassen (C1, C) und Busklassen (D) strengere medizinische Voraussetzungen: Ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 9 FeV), ein augenärztliches Zeugnis und bei Fahrgastbeförderung ein Funktions- und Leistungstest nach Anlage 5 FeV.
Detaillierte Analyse Ihres Herkunftslandes nach der offiziellen Staatenliste der Anlage 11 FeV. Finden Sie heraus, ob Ihre Fahrerlaubnis prüfungsfrei oder mit Teilerleichterungen anerkannt wird.
Professionelle Vorbereitung Ihrer Antragsunterlagen, Fehlerprävention vor Einreichung und persönliche Begleitung bei Bürgerämtern, Landratsämtern und Fahrerlaubnisbehörden bundesweit.
Offizielle Übersetzungen nach ISO-Transliterationsnorm R9 und Beglaubigungen für Führerscheine, Geburtsurkunden, Diplome und behördliche Nachweise zur Vorlage bei deutschen Bürgerämtern und Gerichten.
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