Rechtssichere Prüfung der uneingeschränkten Gültigkeit Ihres EU-/EWR-Führerscheins in Deutschland sowie Koordination des gestaffelten Pflichtumtausches in den fälschungssicheren EU-Kartenführerschein.
Nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG) und § 28 FeV sind Führerscheine, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgestellt wurden, in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt gültig. Ein Inhaber eines solchen Führerscheins muss diesen bei einem Umzug nach Deutschland im Regelfall nicht umschreiben lassen, solange das Dokument gültig ist.
Es gibt jedoch zwei elementare Ausnahmen und Verpflichtungen, die Sie zwingend kennen müssen:
Prüfung Ihres Geburtsjahrgangs oder Ausstellungsdatums zur exakten Bestimmung Ihres verbindlichen gesetzlichen Umtausch-Stichtags.
Falls Ihr alter Papierführerschein nicht von Ihrer aktuellen Wohnortbehörde ausgestellt wurde: Anforderung der Karteikartenabschrift bei der ursprünglichen Ausstellungsbehörde.
Einreichung der Unterlagen beim Bürgeramt oder der Fahrerlaubnisbehörde zur Übermittlung an die Bundesdruckerei.
Erhalt des neuen EU-Kartenführerscheins bequem per Post (Direktversand) oder Aushändigung bei Entwertung des Alt-Dokuments.
Grauer/rosa Papierführerschein oder älterer EU-Kartenführerschein.
Zur Feststellung der Identität und des Wohnsitzes.
Frontalaufnahme, neutraler Hintergrund, Format 35 x 45 mm.
Nur erforderlich, wenn der Alt-Führerschein von einer anderen als der jetzigen Behörde ausgestellt wurde.
Nach Ablauf Ihres Jahrgangsstichtags verliert das Führerscheindokument seine Gültigkeit. Fahren mit ungültigem Dokument stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Klassen C und D gelten auch bei EU-Führerscheinen immer nur für maximal 5 Jahre und erfordern periodische ärztliche und augenärztliche Nachweise.
In einigen europäischen Ländern führen alte graue oder rosa deutsche Papierführerscheine zunehmend zu Beanstandungen bei Polizeikontrollen.
Nein. Für Pkw- und Motorradklassen (Klassen B, A) ist der Pflichtumtausch eine reine Verwaltungsmaßnahme ohne Fahrprüfung, Sehtest oder Gesundheitscheck. Ihre erworbenen Fahrberechtigungen bleiben vollumfänglich erhalten.
Ihre bisherigen Fahrerlaubnisklassen werden nach den offiziellen Besitzstandstabellen (Anlage 3 FeV) in die entsprechenden neuen EU-Klassen übertragen (z.B. alter Klasse 3 Führerschein wird zu B, BE, C1, C1E, AM, L und T).
Die bundesweit einheitliche Gebühr der Fahrerlaubnisbehörde für den Umtausch beträgt rund 25,30 € (zzgl. ca. 5,00 € bei gewünschtem Direktversand nach Hause).
Umfassende Prüfung der Fahrberechtigung nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland. Rechtssichere Einhaltung der 6-Monats-Frist nach § 29 FeV und professionelle Verfahrensbegleitung bei der Fahrerlaubnisbehörde nach § 31 FeV.
Offizielle Übersetzungen nach ISO-Transliterationsnorm R9 und Beglaubigungen für Führerscheine, Geburtsurkunden, Diplome und behördliche Nachweise zur Vorlage bei deutschen Bürgerämtern und Gerichten.
Rechtssichere Ausstellung und Beantragung des Internationalen Führerscheins nach dem Wiener Übereinkommen von 1968 (3 Jahre Gültigkeit) oder dem Genfer Abkommen von 1949 (1 Jahr Gültigkeit).
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